Warum KRITIS und NIS2 für uns elementar sind

Umspannwerk in der Dämmerung mit zwei Leistungstransformatoren, Freileitungsmasten, Schalthaus und Zaun — Illustration zum Thema Überwachungstechnik kritische Anlagen
Umspannwerk als Beispiel einer kritischen Anlage

KritNis ist aus zwei Regelwerken benannt: KRITIS — die kritischen Infrastrukturen und ihr physischer Schutz — und NIS2, die Netz- und Informationssicherheit. Überwachungstechnik, die an einer kritischen Anlage arbeitet, unterliegt anderen Anforderungen als Standardtechnik. Diese Seite nennt sie mit Fundstelle.

Die Objekte

Kritische Infrastrukturen sind Anlagen, von deren Funktion die Versorgung der Bevölkerung abhängt: Versorger, Wasserwerke, Stadtwerke — und die Anlagen des Verkehrs: Bahnhöfe, Flughäfen, Häfen, Busbahnhöfe. Fällt eine solche Anlage aus, bleibt es nicht bei dem einen Ausfall; ohne Strom stehen Wasserwerke, Kliniken und Kommunikationsnetze (→ Wer ist betroffen?). Die Bedrohungslage ist dabei europäisch zu betrachten: Auch wenn sie in Deutschland weniger intensiv ist, gilt sie für Europa. [PLATZHALTER: Belegabsatz zur Bedrohungslage ausschließlich aus amtlichen Lageberichten (z. B. BSI-Lagebericht, ENISA Threat Landscape) — Auswahl und Zitate in Untermenge U3; bis dahin keine Zahlen und keine Einzelfälle im Text.]

Zeichnung eines Umspannwerks hinter dem Anlagenzaun — ein Objekttyp, für den Überwachungstechnik kritische Anlagen absichern muss.
Umspannwerk mit Freileitungsmast Schaltfeld und Transformator hinter dem Anlagenzaun
Zeichnung eines Wasserwerks mit Hochbehälter und Filterhalle — Überwachungstechnik kritische Anlagen schützt auch die Wasserversorgung.
Wasserwerk mit Hochbehälter Filterhalle und Armaturen hinter dem Anlagenzaun
Zeichnung einer Gleisanlage mit Oberleitung und Signal — Überwachungstechnik kritische Anlagen sichert auch Verkehrsinfrastruktur.
Gleisanlage mit Oberleitungsmasten und Signal hinter dem Anlagenzaun
Zeichnung eines Rechenzentrums mit Dachtechnik und Notstromanlage — Überwachungstechnik kritische Anlagen schützt auch digitale Infrastruktur.
Rechenzentrum mit Dachtechnik und Notstromanlage hinter dem Anlagenzaun

Was das Gesetz von der Anlage verlangt

Das KRITIS-Dachgesetz nennt vier Ziele, die der Betreiber mit technischen, sicherheitsbezogenen und organisatorischen Maßnahmen erreichen muss (§ 13 Absatz 1 und 2 KRITISDachG). Sie bestimmen, was die eingesetzte Technik leisten muss:

Schaubild der vier Pflichten aus § 13 KRITIS-Dachgesetz und der Leistungen, mit denen Überwachungstechnik kritische Anlagen sie erfüllt
Was das Gesetz von der Anlage verlangt und womit Technik es erfüllt
Ziel nach § 13 Absatz 1 KRITISDachGWas die Technik dafür leisten muss
Nr. 1 — das Auftreten von Vorfällen verhindernErkennung im Vorfeld, Abschreckung, Perimeterüberwachung
Nr. 2 — angemessener physischer Schutz von Liegenschaften und AnlagenSicherung von Gelände und Zugängen, Manipulationssicherheit der Technik selbst
Nr. 3 — auf Vorfälle reagieren, sie abwehren, Auswirkungen begrenzenAlarmverifizierung, Aufschaltung auf eine Leitstelle, definierter Meldeweg
Nr. 4 — nach Vorfällen die kritische Dienstleistung zügig wiederherstellendokumentierte Ereigniskette als Grundlage der Aufklärung, autarke Stromversorgung

Maßstab ist nach § 13 Absatz 2 KRITISDachG der Stand der Technik; die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.

Warum Standardtechnik hier nicht genügt

Überwachungstechnik, die an einer kritischen Anlage installiert wird, erfasst diese Anlage: Ihre Kameras bilden sie ab, ihre Übertragungswege führen aus ihr heraus, ihre Ereignisdaten dokumentieren ihren Zustand. Damit gehört die Überwachungstechnik selbst zum schützenswerten Bestand. Aus den Regelwerken folgen deshalb Anforderungen, die normale Video- und Alarmtechnik nicht abdecken muss [Fundstellen aus Sekundärquellen — vor Livegang am Normtext prüfen]:

Gegenüberstellung zweier Türme im selben Maßstab: links ein Baustellenturm mit einer Kamera, rechts die Ausführung für kritische Anlagen mit mehreren Kameras, Technikschrank und autarker Versorgung.
Zwei Ausführungen im selben Maßstab Links was eine Baustelle braucht rechts was eine kritische Anlage braucht
Anforderungmögliche Fundstelle
Sicherheit der Lieferkette der eingesetzten Technik§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG
Sicherheit in Entwicklung und Betrieb, dokumentierte Firmware- und Patchstände§ 30 Abs. 2 Nr. 5 BSIG
Verschlüsselung von Übertragung und Speicherung§ 30 Abs. 2 Nr. 8 BSIG
Zugangskontrolle, Rollenkonzept, Multi-Faktor-Authentifizierung§ 30 Abs. 2 Nr. 9–10 BSIG
Ereignisprotokolle als Grundlage der Meldepflichten§ 32 BSIG; § 18 KRITISDachG
physische Manipulationssicherheit; Beitrag zum Resilienzplan§ 13 KRITISDachG
erhöhte Anforderungen für Betreiber kritischer Anlagen§ 31 Abs. 1 BSIG
Nachweis der Umsetzung alle drei Jahre§ 39 BSIG; § 16 KRITISDachG

Die Entscheidung liegt bei der Geschäftsleitung

Beide Gesetze binden die Unternehmensspitze persönlich. Nach § 20 KRITISDachG hat die Geschäftsleitung die Resilienzmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen; bei Verletzung dieser Pflicht haftet sie ihrer Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden. Nach § 38 BSIG muss sie die Risikomanagementmaßnahmen genehmigen, ihre Umsetzung überwachen und sich schulen lassen. Für die Auswahl von Technik folgt daraus: Die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren, nicht nur zu treffen.

Was das für unsere Arbeit bedeutet

Wir richten die KritNis-Linie an diesen Maßstäben aus: Komponentenauswahl nach einer festen Beschaffungsregel, Herkunft der Komponenten offengelegt, Nachweise der Hersteller dokumentiert (→ Systemköpfe). Die Regelwerke selbst — Pflichten, Fristen, Bußgelder — stehen auf den Seiten KRITIS und NIS2; den Unterschied der Regelungstechnik gegenüber der US-Liste beschreibt Liste oder Maßstab. Zur Rubrik-Übersicht: Rechtsgrundlagen