Sektoren und Einrichtungsarten — wer im Einzelnen erfasst ist

Kopfband mit zehn Piktogrammen der KRITIS Sektoren: Energie, Verkehr, Finanzen, Sozialversicherung, Gesundheit, Wasser, Ernährung, IT und TK, Weltraum, Abfall
Die zehn Sektoren nach 4 Abs 1 KRITIS Dachgesetz

Beide Regelwerke bestimmen ihren Anwendungsbereich über Listen. Das KRITIS-Dachgesetz nennt zehn Sektoren im Gesetzestext selbst. Das BSI-Gesetz führt die erfassten Einrichtungen in zwei Anlagen auf, gegliedert nach Sektor, Branche und Einrichtungsart. Diese Seite gibt beide Listen vollständig wieder. Erhebung am Normtext am 02.08.2026.

Die zehn Sektoren des KRITIS-Dachgesetzes

Nr.Sektor
1Energie
2Transport und Verkehr
3Finanzwesen
4Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende
5Gesundheitswesen
6Wasser
7Ernährung
8Informationstechnik und Telekommunikation
9Weltraum
10Siedlungsabfallentsorgung

Fundstelle: § 4 Absatz 1 KRITISDachG. Die Sektorenzugehörigkeit allein begründet noch keine Pflicht. Ob eine einzelne Anlage innerhalb dieser Sektoren als kritisch gilt, bestimmt nicht das Gesetz, sondern eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern (§ 5 Absatz 1 KRITISDachG). Maßgeblich sind dabei nach § 5 Absatz 2 die Zahl der Einwohner, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen, die Abhängigkeit anderer Sektoren, Dauer und Ausmaß möglicher Ausfallfolgen, der Marktanteil des Betreibers und das geografisch betroffene Gebiet. [PRÜFEN: Stand der Rechtsverordnung — im Mai 2026 lag ein Referentenentwurf des BMI vor; vor Livegang klären, ob sie erlassen ist und welche Schwellenwerte sie nennt.]

Anlage 1 BSIG — besonders wichtige und wichtige Einrichtungen

Anlage 1 umfasst sieben Sektoren. Einrichtungen aus dieser Anlage sind je nach Größe besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen; die Größenschwellen stehen auf der Seite Wer ist betroffen?. Fundstelle: Anlage 1 BSIG, BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 43–46.

1  Energie

Nr.BrancheEinrichtungsart
1.1.1StromversorgungStromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG
1.1.2 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG
1.1.3 Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG
1.1.4 Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 3 Nummer 18d EnWG
1.1.5 Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943
1.1.6 Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a EnWG
1.1.7 Betreiber von Energiespeicheranlagen nach § 3 Nummer 15d EnWG
1.1.8 Anbieter von Ausgleichsleistungen nach § 3 Nummer 1b EnWG
1.1.9 Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV
1.2.1Fernwärmeversorgung oder FernkälteversorgungBetreiber von Fernwärme- oder Fernkälteversorgung im Sinne von § 3 Nummer 19 oder Nummer 20 GModG
1.3.1Kraftstoff- und HeizölversorgungBetreiber von Erdöl-Fernleitungen
1.3.2 Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen
1.3.3 Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG
1.4.1GasversorgungBetreiber von Gasverteilernetzen nach § 3 Nummer 8 EnWG
1.4.2 Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3 Nummer 5 EnWG
1.4.3 Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 EnWG
1.4.4 Betreiber von LNG-Anlagen nach § 3 Nummer 9 EnWG
1.4.5 Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG
1.4.6 Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas
1.4.7 Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas
1.4.8 Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung

2  Transport und Verkehr

Nr.BrancheEinrichtungsart
2.1.1LuftverkehrLuftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden
2.1.2 Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG, Flughäfen nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben
2.1.3 ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373
2.2.1SchienenverkehrBetreiber von Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert
2.2.2 Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG
2.3.1SchifffahrtPassagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe
2.3.2 Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG, einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben
2.3.3 Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 1 WaStrG
2.4.1StraßenverkehrBetreiber einer Anlage oder eines Systems zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen
2.4.2 Betreiber eines intelligenten Verkehrssystems nach § 2 Nummer 1 IVSG

3  Finanzwesen

Nr.BrancheEinrichtungsart
3.1.1BankwesenKreditinstitute: Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren
3.2.1FinanzmarktinfrastrukturenHandelsplätze im Sinne von § 2 Absatz 22 WpHG
3.2.2 Zentrale Gegenparteien, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert

4  Gesundheit

Nr.BrancheEinrichtungsart
4.1.1 Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU
4.1.2 EU-Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2371
4.1.3 Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben
4.1.4 Unternehmen, die pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen
4.1.5 Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 eingestuft werden

5  Wasser

Nr.BrancheEinrichtungsart
5.1.1TrinkwasserversorgungBetreiber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 TrinkwV, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist
5.2.1AbwasserbeseitigungUnternehmen, die Abwasser nach § 54 Absatz 1 WHG sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist

6  Digitale Infrastruktur

Nr.BrancheEinrichtungsart
6.1.1 Betreiber von Internet Exchange Points
6.1.2 DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern
6.1.3 Top Level Domain Name Registry
6.1.4 Anbieter von Cloud-Computing-Diensten
6.1.5 Anbieter von Rechenzentrumsdiensten
6.1.6 Betreiber von Content Delivery Networks
6.1.7 Vertrauensdiensteanbieter
6.1.8 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
6.1.9 Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
6.1.10 Managed Services Provider
6.1.11 Managed Security Services Provider

7  Weltraum

Nr.BrancheEinrichtungsart
7.1.1 Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

Anlage 2 BSIG — wichtige Einrichtungen

Anlage 2 umfasst sieben weitere Sektoren. Einrichtungen aus dieser Anlage sind bei Erreichen der Größenschwelle wichtige Einrichtungen. Fundstelle: Anlage 2 BSIG, BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 47–48.

1  Transport und Verkehr

Nr.BrancheEinrichtungsart
1.1.1Post- und KurierdiensteAnbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten

2  Abfallbewirtschaftung

Nr.BrancheEinrichtungsart
2.1.1 Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Absatz 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist

3  Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen

Nr.BrancheEinrichtungsart
3.1.1 Hersteller und Importeure nach Artikel 3 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung unterliegen

4  Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln

Nr.BrancheEinrichtungsart
4.1.1 Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind

5  Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Nr.BrancheEinrichtungsart
5.1.1Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-DiagnostikaUnternehmen, die Medizinprodukte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 herstellen, und Unternehmen, die In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 herstellen, mit Ausnahme von Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 eingestuft werden
5.2.1Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen ErzeugnissenUnternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
5.3.1Herstellung von elektrischen AusrüstungenUnternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
5.4.1MaschinenbauUnternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
5.5.1Herstellung von Kraftwagen und KraftwagenteilenUnternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
5.6.1Sonstiger FahrzeugbauUnternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben

6  Anbieter digitaler Dienste

Nr.BrancheEinrichtungsart
6.1.1 Anbieter von Online-Marktplätzen
6.1.2 Anbieter von Online-Suchmaschinen
6.1.3 Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke

7  Forschung

Nr.BrancheEinrichtungsart
7.1.1 Forschungseinrichtungen

Die beiden Listen decken sich nicht

Das KRITIS-Dachgesetz zählt zehn Sektoren, die Anlagen 1 und 2 des BSI-Gesetzes zusammen vierzehn. Die Zuschnitte weichen ab: Was das KRITIS-Dachgesetz als Sektor „Informationstechnik und Telekommunikation“ führt, erscheint im BSI-Gesetz als Sektor „Digitale Infrastruktur“; der Sektor „Ernährung“ entspricht dort dem Anlage-2-Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“, die „Siedlungsabfallentsorgung“ dem Anlage-2-Sektor „Abfallbewirtschaftung“. Für den Sektor „Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende“ des KRITIS-Dachgesetzes enthalten die Anlagen des BSI-Gesetzes keine Entsprechung. Umgekehrt kennen die Anlagen die Sektoren „Anbieter digitaler Dienste“ und „Forschung“, die das KRITIS-Dachgesetz nicht führt.

Wer in beiden Listen steht, trägt beide Pflichtenkreise: den physischen Schutz nach dem KRITIS-Dachgesetz und die Netz- und Informationssicherheit nach NIS2. Wie sich die Betroffenheit im Einzelfall herleitet: Wer ist betroffen?.

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